ALGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN


Durch die Aufgabe einer Bestellung unterwirft sich der Kunde ganz und Vorbehaltslos den allgemeinen Verkaufsbedingungen.


  • Bestellungen sind erst bindend, wenn sie von unserer Verwaltung schriftlich bestätigt sind. Wenn keine schriftliche Bestätigung vorliegt, dann wird die von uns ausgestellte Rechnung als solche betrachtet.
  • Wir treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Lieferfristen einzuhalten, und nehmen keine Verzögerungsstrafbarkeit an.
  • Die Lieferungsverzögerung kann keinesfalls zur Annullierung der Bestellung Veranlassung geben.
  • Die Waren reisen auf Gefahr und Risiko des Empfängers.
  • Die per Eisenbahn oder Strassentransport verschickten Waren werden vom dem Zeitpunkt vor ihrer Verschickung als vom Käufer akzeptiert betrachtet. Sie reisen, wenn nicht anders vereinbart, auf sein Risiko, auch wenn der Transport frachtfrei geschiecht. Beim Empfang der Güter muß der Kunde sich jedenfalls von dem guten Zustand der Verpackung des Kollis überzeugen und im Falle, daß dieses beschädigt oder feucht ist, bei dem Transportunternehmen den nötigen Vorbehalt machen , bevor er die Ware akzeptiert. Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch unserer Kunden. Teppiche oder andere Ware, die ausgelegt werden muß, oder die bereits verlegt ist, untersteht notwendigerweise der Bewachung des Kunden auf der Baustelle oder in den von ihm angewiesenen Gebäuden . Demzufolge können wir in keinem Falle für Diebstahl, Beschädigung oder jegliche Art von Verlust verantwortlich gemacht werden.
  • Jede Klage muß, um gültig zu sein, schriftlich und spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware bei der Firma NV VERIMPEX eingehen.
  • Die Fahrkosten unserer Arbeiter werden zum reellen Preis angerechnet; die Fahrzeit , ebenso wie die in dem heutigen Preisangebot nicht vorgesehenen Arbeiten, wie z.B. das Versetzen von Möbeln, Reinigung der Räume, Ausgleichen und Abhobeln von Türen usw., werden zum Preis von 15,87euro/pro Stunde, gebunden an den Index vom 1/1/1978, berechnet und der Preis ist somit der entsprechenden Anpassung unterworfen.
  • Unsere Verlegungsbedingungen und Preise gelten für perfekt glatte Oberflächen, die benagelt werde können, die sauber sind und wofür die Vorbereitungsarbeit für das Verlegen wirklich fertig ist.
  • Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht wurde, die Bestellung ganz oder teilweise ein zu stellen und vom Käufer geeignete Garantien zur Einlösing der eingegangen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufriedenstellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu annullieren. Diese Aktionen sind unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen.
  • Auch bei einer teilweise gelieferten Bestellung behalten wir uns das Recht vor, das Gelieferte unmittelbar anzurechnen.
  • Alle Rechnungen sind in Brügge zahlbar.
  • Vorbehaltlich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmung sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Ausstellungsdatum fällig.
  • Punkt 12 gilt nicht für Rechnungsbeträge van 247,89euro und weniger. Diese werden per Nachnahme bezahlt.
  • Jeder Bedrag, der bei Verfall unbezahlt bleibt, wird mit vollem Recht und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf Basis von den belgischen gesetzlichen Zinssatz erhöht um 2%, mit einem Minimumzinssatz von 12%
  • Im Falle einer Nichtzahlung am Fälligkeitstag behalten wir uns das Recht vor, den Rechnungsbetrag mit 15% zu erhöhnen und mit einem Mindestbetrag von 12,89euro; dies als Schadenersatz für das Zahlungsversäumnis.
  • Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Verfall macht den geschuldeten Saldo von jeder anderen selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar.
  • Wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht vollzieht, dann kann der Verkauf von Rechtswegen und ohne Inverzugsetzung rückgängig gemacht werden, unbeschadet der Rechte der Verkäufers auf Schadensersatz und Zinsen. Der Willensakt des Verkäufers wird dazu genügen.
  • EIGENTUMSVORBEHALT :
    Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
    Wird vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
    Der Käufer ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6, auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
    Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemässen Geschäfsverkehr Vorbehalsware zu veraussern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
    Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
    Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
    Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
    Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
    Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
    Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines
    Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerrif; spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
    Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.b. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehalsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
    Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen. Umfang zu versichern.
    Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
    Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
  • Die Austellung und/oder Annahme von Wechseln oder anderer handelsfähiger Dokumente ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung.
  • In Streitfällen sind die Gerichte von Brügge oder die Gerichte am Wohnsitz des Käufers, nach Wahl des Verkäufers, allein zuständig.

Für unsere in Belgien Ansässigen Kunden sind in Streitfällen nur die Gerichte von Brügge befugt. Sollten Sie Bemerkungen oder Reklamationen haben, bitte senden Sie diese nach: customercare@verimpex.be


 
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